Werden Pflanzen zu therapeutischen Zwecken eingesetzt, handelt es sich
um Arzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften – unter
anderem der Zulassungspflicht – unterliegen.
Die Abgabe von Pflanzen ohne entsprechende Zulassung und außerhalb der
zulässigen Vertriebswege (Apotheke, eventuell Einzelhandel mit
freiverkäuflichen Arzneimitteln) ist nicht erlaubt.
Das gilt auch für einzelne Pflanzen, die der Apothekenpflicht nicht unterliegen !
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