Montag, 28. Dezember 2015

THP - Sachkenntnis nach § 50 AMG ja oder nein ?

Fakt ist:

  • Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen abgegeben werden, sofern eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis nach § 50 AMG vorhanden ist. 
  • Ein Sachkundenachweis ist gemäß § 60 Abs. 1 AMG nicht erforderlich bei Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei den dort genannten Heimtieren bestimmt sind.
Fakt ist jedoch auch, dass jeder Tierheilpraktiker und / oder Tierphysiotherapeut seine (mobile) Praxis anmelden muß. Das zuständige Veterinäramt verlangt in der Regel folgende Nachweise:
  • Zertifikat des Ausbildungsinstitutes
  • Sachkundezeugnis nach § 50 AMG
  • Laserbeauftragten-Zertifikat (Klasse 3B), wenn man Lasertherapie anwenden möchte
  • Gewerbeschein, wenn man diverse Artikel (freiverkäufliche Arzneimittel, etc.) verkaufen möchte 
Insofern sollte man als Tierheilpraktiker und/oder Tierphysiotherapeut ein entspreches Seminar besuchen und die erforderliche Prüfung bei der IHK absolvieren