Fakt ist:
- Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen abgegeben werden, sofern eine
Person mit der erforderlichen Sachkenntnis nach § 50 AMG vorhanden ist.
- Ein Sachkundenachweis ist gemäß § 60 Abs. 1 AMG nicht erforderlich
bei Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel, die ausschließlich zur
Anwendung bei den dort genannten Heimtieren bestimmt sind.
Fakt ist jedoch auch, dass jeder Tierheilpraktiker und / oder
Tierphysiotherapeut seine (mobile) Praxis anmelden muß. Das zuständige
Veterinäramt verlangt in der Regel folgende Nachweise:
- Zertifikat des Ausbildungsinstitutes
- Sachkundezeugnis nach § 50 AMG
- Laserbeauftragten-Zertifikat (Klasse 3B), wenn man Lasertherapie anwenden möchte
- Gewerbeschein, wenn man diverse Artikel (freiverkäufliche Arzneimittel, etc.) verkaufen möchte
Insofern sollte man als Tierheilpraktiker und/oder Tierphysiotherapeut
ein entspreches Seminar besuchen und die erforderliche Prüfung bei der
IHK absolvieren